Satzung des BÜNDNIS´90 / DIE GRÜNEN Ortsverbandes
Saarbrücken Mitte
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind eine politische Partei im Sinne
des Parteiengesetzes mit Sitz in Berlin. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich
auf die Bundesrepublik Deutschland. Der Ortsverband Saarbrücken-Mitte von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist ein Gebietsverband im Sinne des § 4 Abs. 2
Parteiengesetz mit Sitz in Saarbrücken. Sein Tätigkeitsbereich ist der Bezirk
Mitte der Landeshauptstadt Saarbrücken.
§ 2 Mitgliedschaft
Für die Aufnahme als Mitglied und die Beendigung der Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie für Ordnungsmaßnahmen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung (in der jeweils geltenden Fassung).
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, an der
politischen Willensbildung der Partei im Rahmen der Satzung mitzuwirken,
insbesondere durch die Ausführung des passiven und aktiven Wahlrechts innerhalb
der Partei, durch die Teilnahme an Mitgliederversammlungen auf Orts- und
Kreisverbandsebene sowie an Landesversammlungen durch Beteiligung an
Aussprachen, Abstimmungen und Stellung von Anträgen.
2. Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Dies ist in der Regel 1 % des Nettoeinkommens aber min. 10 Euro bei Einkommenssteuerpflichtigen bzw. min. 5 Euro ermäßigter Beitrag ohne steuerpflichtiges Einkommen. Der Mitgliedsbeitrag ist an den Landesverband zu zahlen. Hierzu soll das Mitglied dem Landesverband eine Einzugsermächtigung (monatlich bzw. viertel-, halb- oder ganzjährlich
im Voraus) erteilen.
3. Beitragsreduzierungen sind nur im Einzelfall und aus gewichtigen
sozialen Gründen möglich. Sie bedürfen eines Beschlusses des zuständigen Organs
des jeweiligen Ortsverbandes, der von diesem unverzüglich an die Landesgeschäfts-
stelle zu melden ist.
Im Übrigen gelten die Regelungen der Landessatzung und der Beitrags- und Kassenordnung des Landesverbandes.
§ 4 Gliederung des Ortsverbandes
Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich
mit den administrativen und politischen Gliederungen des Stadtbezirks
Saarbrücken Mitte. Ortsteilverbände können auf Beschluss der
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gegründet werden.
§ 5 Organe des Ortsverbandes
1. Die Organe des Ortsverbandes sind:
- die
Mitgliederversammlung
- der
Ortsverbandsvorstand
2. Ortsverbandsvorstand sowie alle zu bildenden Kommissionen
sind zu mindestens 50 Prozent mit Frauen zu besetzen. Sollte keine Frau für
einen den Frauen zustehenden Platz kandidieren oder gewählt werden, so kann an
ihrer Stelle auch ein Mann kandidieren bzw. gewählt werden.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge des Ortsverbandsvorstandes,
der Mitglieder, der Ortsteilverbände, Arbeitsgemeinschaften sowie über
Initiativanträge. Ihr obliegt die Beschlussfassung über alle Satzungen und
Ordnungen des Ortsverbandes.
2. Die Mitgliederversammlung wählt den Ortsverbandsvorstand
und die Delegierten des Ortsverbandes für die entsprechenden
Vertreterversammlungen.
3. Schließlich entscheidet sie über sämtliche Aufgaben des
Ortsverbandes, die keinem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere gehört
hierzu die Aufstellung der Kandidat*innenlisten zu Kommunalwahlen.
4. Die Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal
jährlich vom Ortsverbandsvorstand einberufen. Sie ist auf Antrag von mindestens
drei Vorstandsmitgliedern oder 15 Prozent der Mitglieder vom Vorstand
einzuberufen, wenn die Antragsteller dies unter Angabe einer Tagesordnung
beantragen.
5. Mitgliederversammlungen sind mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und den einzuhaltenden Antragsfristen einzuberufen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf eine Woche (Datum des Poststempels) verkürzt werden. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse und durch Ankündigung auf der Webseite des
Ortsverbandes. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse angegeben haben, werden postalisch eingeladen.
6. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von zehn
Prozent der anwesenden stimmberechtigen Ortsverbandsmitglieder beschlussfähig.
7. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher
Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
aller anwesenden stimmberechtigen Mitglieder erforderlich.
8. Anträge können von stimmberechtigten Ortsverbandsmitgliedern, Ortsteilverbänden, dem Ortsverbandsvorstand und Arbeitsgemeinschaften an die Versammlung gestellt werden. Diese Anträge müssen spätestens am siebten Werktag vor der Mitgliederversammlung in Schriftform an den Ortsverbandsvorstand gestellt werden. Eine digitale Einreichung ist möglich.
9. Initiativanträge sind solche Anträge, die nicht innerhalb der Fristen eingegangen sind. Sie bedürfen zu ihrer Behandlung in der Mitgliederversammlung der Zustimmung der einfachen Mehrheit.
§ 7 Ortsverbandsvorstand
1. Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des
Ortsverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die
beiden Vorsitzenden nach außen vertreten. Der Ortsverbandsvorstand führt die
Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung und verwaltet die Finanzen
in eigener Verantwortung.
2. Der Ortsverbandsvorstand wird gewählt von der
Mitgliederversammlung. Er besteht aus:
einer Sprecherin und einem Sprecher als Vorsitzende
einer Schatzmeisterin bzw. einem Schatzmeister
als stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender
Vorsitzender
Beisitzerinnen bzw. Beisitzern
Über die Zahl der Beisitzerinnen und Beisitzer entscheidet
die Mitgliederversammlung.
3. Alle Gewählten bilden den Vorstand. Die Geschäfte des
Ortsverbandes führt der geschäftsführende Vorstand bestehend aus Sprecherin,
Sprecher und Schatzmeisterin bzw. Schatzmeister.
4. Die Amtszeit der Mitglieder im Ortsverbandsvorstand
beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl in den Vorstand ist möglich. Scheiden
einzelne Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus dem Vorstand aus,
so werden die Nachfolgenden für den Rest der Amtsperiode gewählt.
5. Die Wahl in den Ortsverbandsvorstand schließt die gleichzeitige Wahrnehmung von Mandaten und anderen Parteiämtern nicht aus.
6. Der Ortsverbandsvorstand bzw. einzelne Mitglieder des Ortsverbandvorstandes sind jederzeit abwählbar durch die Wahl eines neuen Mitgliedes in den Ortsverbandsvorstand. Diese Form der Abwahl kann nicht Gegenstand eines Initiativantrages sein.
7. Der Ortsverbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn die
Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
§ 8 Rechnungsprüfer/innen
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen
und zwei Vertreter*innen, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt.
§ 9 Wahlen
1. Die Wahlen der Mitglieder des Ortsverbandsvorstandes, der
Kandidat*innen für die Parlamente sowie der Delegierten zu
Vertreterversammlungen sind jeweils geheim vorzunehmen. Bei allen übrigen
Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch
erhebt.
2. In den Ortsverbandsvorstand ist gewählt, wer mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei einem erforderlichen
zweiten Wahlgang ist diejenige bzw. derjenige gewählt, die bzw. der die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei erneuter
Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
3. Wahlen in gleiche Ämter können auf Antrag in einem
Wahlgang gewählt werden.
§ 10 Urabstimmung
1. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des
Ortsverbandes findet eine Urabstimmung über Programmfragen oder
Satzungsänderungen statt.
2. Die Zuständigkeit für ihre Durchführung liegt beim
Ortsverbandsvorstand.
§ 11 Haftung und Vermögen
1. Kein Ortsverband ist berechtigt, finanzielle
Verpflichtungen einzugehen, für die eine Deckung aufgrund seines Kassen- und
Kontenstandes nicht vorhanden ist. Dies gilt nicht für Kredite und Darlehen,
die bei einer Gliederung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aufgenommen wurden.
2. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet
persönlich, wer sie veranlasst hat.
§ 12 Arbeitgeber
Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten
des Ortsverbandes.
§ 13 Rechtsgeschäfte
Sprecherin und Sprecher des Ortsverbandsvorstandes können
den Ortsverband in allen Rechtsgeschäften vertreten.
Die Vollmacht ist begrenzt auf die Dauer der Amtszeit. Sie
kann jederzeit durch Beschluss des Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht
werden.
§ 14 Auflösung
1. Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die
Urabstimmung mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Der Antrag zu einer solchen
Urabstimmung kann nur von der Mitgliederversammlung gestellt werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, wird das Vermögen des Ortsverbandes an anerkannte Umweltverbände
überwiesen.
§ 15 Inkrafttreten und Wirksamkeit
Änderungen beschlossen von den Mitgliedern des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte bei der Mitgliederversammlung am 03.07.2022
Diese Satzung wurde beschlossen von der Mitgliederversammlung des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte am 18.05.2016
Änderungen treten nach der Verabschiedung in Kraft.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung,
aus welchen Gründen auch immer, unwirksam sein bzw. werden oder Lücken
enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon
unberührt. Anstelle einer unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung gilt eine
wirksame Bestimmung als beschlossen, die dem von der Gesamtkonzeption her
Gewollten am nächsten kommt. Hilfsweise gilt eine vergleichbare Bestimmung, die
in der Satzung des Landes- und/oder Bundesverbandes enthalten ist,
entsprechend.