Satzung

Satzung des BÜNDNIS´90 / DIE GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken Mitte

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes mit Sitz in Berlin. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland. Der Ortsverband Saarbrücken-Mitte von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist ein Gebietsverband im Sinne des § 4 Abs. 2 Parteiengesetz mit Sitz in Saarbrücken. Sein Tätigkeitsbereich ist der Bezirk Mitte der Landeshauptstadt Saarbrücken.

§ 2 Mitgliedschaft

Für die Aufnahme als Mitglied und die Beendigung der Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie für Ordnungsmaßnahmen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung (in der jeweils geltenden Fassung).

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen der Satzung mitzuwirken, insbesondere durch die Ausführung des passiven und aktiven Wahlrechts innerhalb der Partei, durch die Teilnahme an Mitgliederversammlungen auf Orts- und Kreisverbandsebene sowie an Landesversammlungen durch Beteiligung an Aussprachen, Abstimmungen und Stellung von Anträgen.

2. Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Dies ist in der Regel 1 % des Nettoeinkommens aber min. 10 Euro bei Einkommenssteuerpflichtigen bzw. min. 5 Euro ermäßigter Beitrag ohne steuerpflichtiges Einkommen. Der Mitgliedsbeitrag ist an den Landesverband zu zahlen. Hierzu soll das Mitglied dem Landesverband eine Einzugsermächtigung (monatlich bzw. viertel-, halb- oder ganzjährlich
im Voraus) erteilen.

3. Beitragsreduzierungen sind nur im Einzelfall und aus gewichtigen
sozialen Gründen möglich. Sie bedürfen eines Beschlusses des zuständigen Organs
des jeweiligen Ortsverbandes, der von diesem unverzüglich an die Landesgeschäfts-
stelle zu melden ist.

Im Übrigen gelten die Regelungen der Landessatzung und der Beitrags- und Kassenordnung des Landesverbandes.

§ 4 Gliederung des Ortsverbandes

Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den administrativen und politischen Gliederungen des Stadtbezirks Saarbrücken Mitte. Ortsteilverbände können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gegründet werden.

§ 5 Organe des Ortsverbandes

1. Die Organe des Ortsverbandes sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Ortsverbandsvorstand

2. Ortsverbandsvorstand sowie alle zu bildenden Kommissionen sind zu mindestens 50 Prozent mit Frauen zu besetzen. Sollte keine Frau für einen den Frauen zustehenden Platz kandidieren oder gewählt werden, so kann an ihrer Stelle auch ein Mann kandidieren bzw. gewählt werden.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge des Ortsverbandsvorstandes, der Mitglieder, der Ortsteilverbände, Arbeitsgemeinschaften sowie über Initiativanträge. Ihr obliegt die Beschlussfassung über alle Satzungen und Ordnungen des Ortsverbandes.

2. Die Mitgliederversammlung wählt den Ortsverbandsvorstand und die Delegierten des Ortsverbandes für die entsprechenden Vertreterversammlungen.

3. Schließlich entscheidet sie über sämtliche Aufgaben des Ortsverbandes, die keinem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere gehört hierzu die Aufstellung der Kandidat*innenlisten zu Kommunalwahlen.

4. Die Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal jährlich vom Ortsverbandsvorstand einberufen. Sie ist auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern oder 15 Prozent der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen, wenn die Antragsteller dies unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.

5. Mitgliederversammlungen sind mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und den einzuhaltenden Antragsfristen einzuberufen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf eine Woche (Datum des Poststempels) verkürzt werden. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse und durch Ankündigung auf der Webseite des
Ortsverbandes. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse angegeben haben, werden postalisch eingeladen.

6. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von zehn Prozent der anwesenden stimmberechtigen Ortsverbandsmitglieder beschlussfähig.

7. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigen Mitglieder erforderlich.

8. Anträge können von stimmberechtigten Ortsverbandsmitgliedern, Ortsteilverbänden, dem Ortsverbandsvorstand und Arbeitsgemeinschaften an die Versammlung gestellt werden. Diese Anträge müssen spätestens am siebten Werktag vor der Mitgliederversammlung in Schriftform an den Ortsverbandsvorstand gestellt werden. Eine digitale Einreichung ist möglich.
9. Initiativanträge sind solche Anträge, die nicht innerhalb der Fristen eingegangen sind. Sie bedürfen zu ihrer Behandlung in der Mitgliederversammlung der Zustimmung der einfachen Mehrheit.

§ 7 Ortsverbandsvorstand

1. Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die beiden Vorsitzenden nach außen vertreten. Der Ortsverbandsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.

2. Der Ortsverbandsvorstand wird gewählt von der Mitgliederversammlung. Er besteht aus:

einer Sprecherin und einem Sprecher als Vorsitzende

einer Schatzmeisterin bzw. einem Schatzmeister

als stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender

Beisitzerinnen bzw. Beisitzern

Über die Zahl der Beisitzerinnen und Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Alle Gewählten bilden den Vorstand. Die Geschäfte des Ortsverbandes führt der geschäftsführende Vorstand bestehend aus Sprecherin, Sprecher und Schatzmeisterin bzw. Schatzmeister.

4. Die Amtszeit der Mitglieder im Ortsverbandsvorstand beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl in den Vorstand ist möglich. Scheiden einzelne Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so werden die Nachfolgenden für den Rest der Amtsperiode gewählt.

5. Die Wahl in den Ortsverbandsvorstand schließt die gleichzeitige Wahrnehmung von Mandaten und anderen Parteiämtern nicht aus.
6. Der Ortsverbandsvorstand bzw. einzelne Mitglieder des Ortsverbandvorstandes sind jederzeit abwählbar durch die Wahl eines neuen Mitgliedes in den Ortsverbandsvorstand. Diese Form der Abwahl kann nicht Gegenstand eines Initiativantrages sein.

7. Der Ortsverbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.

§ 8 Rechnungsprüfer/innen

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen und zwei Vertreter*innen, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt.

§ 9 Wahlen

1. Die Wahlen der Mitglieder des Ortsverbandsvorstandes, der Kandidat*innen für die Parlamente sowie der Delegierten zu Vertreterversammlungen sind jeweils geheim vorzunehmen. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

2. In den Ortsverbandsvorstand ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist diejenige bzw. derjenige gewählt, die bzw. der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei erneuter Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

3. Wahlen in gleiche Ämter können auf Antrag in einem Wahlgang gewählt werden.

§ 10 Urabstimmung

1. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Ortsverbandes findet eine Urabstimmung über Programmfragen oder Satzungsänderungen statt.

2. Die Zuständigkeit für ihre Durchführung liegt beim Ortsverbandsvorstand.

§ 11 Haftung und Vermögen

1. Kein Ortsverband ist berechtigt, finanzielle Verpflichtungen einzugehen, für die eine Deckung aufgrund seines Kassen- und Kontenstandes nicht vorhanden ist. Dies gilt nicht für Kredite und Darlehen, die bei einer Gliederung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aufgenommen wurden.

2. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet persönlich, wer sie veranlasst hat.

§ 12 Arbeitgeber

Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des Ortsverbandes.

§ 13 Rechtsgeschäfte

Sprecherin und Sprecher des Ortsverbandsvorstandes können den Ortsverband in allen Rechtsgeschäften vertreten.

Die Vollmacht ist begrenzt auf die Dauer der Amtszeit. Sie kann jederzeit durch Beschluss des Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht werden.

§ 14 Auflösung

1. Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Urabstimmung mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Der Antrag zu einer solchen Urabstimmung kann nur von der Mitgliederversammlung gestellt werden.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird das Vermögen des Ortsverbandes an anerkannte Umweltverbände überwiesen.

§ 15 Inkrafttreten und Wirksamkeit

Änderungen beschlossen von den Mitgliedern des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte bei der Mitgliederversammlung am 03.07.2022

Diese Satzung wurde beschlossen von der Mitgliederversammlung des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte am 18.05.2016

Änderungen treten nach der Verabschiedung in Kraft.

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung, aus welchen Gründen auch immer, unwirksam sein bzw. werden oder Lücken enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle einer unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als beschlossen, die dem von der Gesamtkonzeption her Gewollten am nächsten kommt. Hilfsweise gilt eine vergleichbare Bestimmung, die in der Satzung des Landes- und/oder Bundesverbandes enthalten ist, entsprechend.